Artikel 43 VO (EU) 2013/389

Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate

Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen des betreffenden Mitgliedstaats kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.

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