Artikel 44 VO (EU) 2013/389

Übertragung allgemeiner Zertifikate in die Reserve für neue Marktteilnehmer

1. Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die fünf Prozent der EU-weiten Menge an Zertifikaten entspricht, die durch Beschlüsse gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG festgesetzt wurde, abzüglich der Menge der gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung zu generierenden Zertifikate, vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer.

2. Wird die EU-weite Menge an Zertifikaten durch einen Beschluss gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG erhöht, so überträgt der Zentralverwalter weitere allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, und zwar in einer Menge, die fünf Prozent der Erhöhung der EU-weiten Zertifikatmenge entspricht.

3. Wird die EU-weite Menge an Zertifikaten durch einen Beschluss gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG gekürzt, so löscht der Zentralverwalter allgemeine Zertifikate aus dem EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer, und zwar in einer Menge, die fünf Prozent der Kürzung der EU- weiten Zertifikatmenge entspricht.

4. Im Falle der Zuteilung an neue Marktteilnehmer oder der Zuteilung an neue Marktteilnehmer im Anschluss an eine wesentliche Kapazitätserweiterung gemäß den Artikeln 19 und 20 des Beschlusses 2011/278/EU überträgt der Zentralverwalter die sich daraus ergebende endgültige Menge an dem Betreiber für den gesamten Handelszeitraum kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 dieser Verordnung im EUTL erfasst wird, vom EU-Reservekonto für neue Marktteilnehmer auf das EU-Zuteilungskonto.

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