Artikel 51 VO (EU) 2013/389

Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen im EUTL

1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 seine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2013-2020. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen die Angaben gemäß Anhang X enthalten.

2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/278/EU und den aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle innerhalb von drei Monaten.

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