Artikel 52 VO (EU) 2013/389

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen

1. Der nationale Verwalter nimmt Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL vor, wenn

a)
die Emissionsgenehmigung einer Anlage entzogen wurde oder anderweitig abgelaufen ist;
b)
eine Anlage ihre Tätigkeit eingestellt hat;
c)
eine Anlage in zwei oder mehrere Anlagen aufgespalten wurde;
d)
zwei oder mehrere Anlagen zu einer Anlage zusammengeschlossen wurden.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle mit, die Folgendes betreffen:

a)
Zuteilungen an neue Marktteilnehmer oder Zuteilungen an einen neuen Marktteilnehmer im Anschluss an wesentliche Kapazitätserweiterungen;
b)
die teilweise Einstellung der Tätigkeit und wesentliche Kapazitätsverringerungen;
c)
eine kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG, die angesichts des Stands der getätigten und der Kommission gemeldeten Investitionen gemäß Artikel 10c Absatz 1 der Richtlinie gerechtfertigt ist;
d)
andere in Absatz 1 nicht genannte Änderungen.

Nach Eingang der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/278/EU und den aufgrund von Artikel 10c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschlüssen in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

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