Artikel 53 VO (EU) 2013/389
Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate
1. Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jeden Betreiber, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.
2. Ab 1. Februar 2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.
3. Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden auf das Konto auch keine solchen Zertifikate übertragen, wenn es anschließend wieder auf den Status „offen” geschaltet wird.
4. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Betreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn der Zentralverwalter eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 Absatz 2 vorgenommen hat, um eine zu hohe Zuteilung an den Betreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Betreiber zur Rückübertragung dieser zuviel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.