Artikel 54 VO (EU) 2013/389
Erfassung der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate im EUTL
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 30. September 2012 seine nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Zeitraum 2013-2020. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate die Angaben gemäß Anhang XI enthalten
2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3e Absatz 4 der genannten Richtlinie berechneten und veröffentlichten Zuteilungen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate innerhalb von drei Monaten.
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