Artikel 55 VO (EU) 2013/389

Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate

1. Der nationale Verwalter nimmt Änderungen an der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL vor, wenn

a)
ein Luftfahrzeugbetreiber alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeit einstellt;
b)
ein Luftfahrzeugbetreiber in zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten wurde;
c)
sich zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetreiber zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen haben.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit, die Folgendes betreffen:

a)
Zuteilungen aus der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG;
b)
eine Anpassung aufgrund von gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Maßnahmen;
c)
andere in Absatz 1 nicht genannte Änderungen.

3. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL zu berücksichtigen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate mit der Richtlinie 2003/87/EG und insbesondere mit den gemäß Artikel 3f Absatz 7 der genannten Richtlinie berechneten und veröffentlichten Zuteilungen, im Falle von Zuteilungen aus der Sonderreserve, in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

4. Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrzeugbetreiber betrifft, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltet werden, wird die Änderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll. Bevor die Änderung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des fusionierten Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.

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