Artikel 56 VO (EU) 2013/389

Kostenlose Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten

1. Der nationale Verwalter vermerkt in der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr, ob der Luftfahrzeugbetreiber für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.

2. Ab 1. Februar 2013 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.

3. Erhält ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden auf das Konto auch keine solchen Zertifikate übertragen, wenn es anschließend wieder auf den Status „offen” geschaltet wird.

4. Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Register eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf die entsprechenden Konten im anderen Register überträgt.

5. Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, das die Übertragung von Luftverkehrszertifikaten eines anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen auf Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister erforderlich macht, so trägt der Zentralverwalter in Zusammenarbeit mit dem Verwalter des anderen Registers dafür Sorge, dass das Unionsregister diese Luftverkehrszertifikate von den entsprechenden Konten des anderen Registers auf die Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister überträgt, sobald die für die Verwaltung des anderen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen zuständige Behörde dies genehmigt hat.

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