Artikel 57 VO (EU) 2013/389

Rückübertragung von Luftverkehrszertifikaten

Wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate vorgenommen, nachdem im Einklang mit Artikel 56 dieser Verordnung für ein gegebenes Jahr Zertifikate auf Luftfahrzeugbetreiberkonten übertragen wurden, so führt der Zentralverwalter jede Rückübertragung aus, die aufgrund etwaiger gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG erlassener Maßnahmen erforderlich ist.

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