Artikel 58 VO (EU) 2013/389
Im Unionsregister verbuchte internationale Gutschriften
1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass CER und ERU aus Projekten in Mitgliedstaaten nur dann auf EHS-Konten verbucht werden, wenn ihre Vergabe nicht gemäß Artikel 11b der Richtlinie 2003/87/EG untersagt war.
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ERU, die für vor dem 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben werden, sich aber auf in Mitgliedstaaten durchgeführte Projekte mit Tätigkeiten beziehen, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geänderten Fassung nicht aufgeführt sind, in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geänderten Fassung aber aufgeführt sind, nur dann in EHS-Konten im Unionsregister verbucht werden, wenn sie vor dem 30. April 2013 vergeben werden.
2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ERU, die nach dem 31. Dezember 2012 für bis zum 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben werden und die sich auf Projekte in Drittländern beziehen, für die von 2013 bis 2020 keine rechtsverbindlichen quantifizierten Emissionsziele – wie im Rahmen einer Änderung des Kyoto-Protokolls gemäß dessen Artikel 3 Absatz 9 festgesetzt – gelten oder die kein Ratifizierungsinstrument für eine solche Änderung des Kyoto-Protokolls hinterlegt haben, nur dann in EHS-Konten im Unionsregister verbucht werden, wenn sie sich auf Emissionsreduktionen beziehen, die nach dem Prüfverfahren des Ausschusses für die Überwachung der Gemeinsamen Umsetzung (Joint Implementation Supervisory Committee) gemäß dem Beschluss 9/CMP.1 (d. h. nach dem „Track-2-Verfahren” ) geprüft wurden bzw. die – wenn eine solche Prüfung nicht möglich ist – von einer gemäß dem Beschluss 9/CMP.1 akkreditierten unabhängigen Einrichtung als für bis zum 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen vergeben zertifiziert wurden.
3. Der Zentralverwalter übermittelt den nationalen Verwaltern eine Liste der EHS-Konten, in denen internationale Gutschriften verbucht sind, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nach den darin angegebenen Zeitpunkten nicht mehr dort verbucht sein dürfen. Auf der Grundlage dieser Liste fordert der betreffende nationale Verwalter den Kontoinhaber auf, ein KP-Konto zu nennen, auf das diese internationalen Gutschriften zu übertragen sind.
Hat der Kontoinhaber dieser Aufforderung des Verwalters innerhalb von 40 Arbeitstagen nicht Folge geleistet, so überträgt der Verwalter die internationalen Gutschriften auf ein nationales KP-Konto.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
- (2)
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.
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