Artikel 59 VO (EU) 2013/389
Erfassung der Tabellen der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften im EUTL
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb eines Monats nach dem Erlass von Maßnahmen gemäß Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG seine Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften die gesamten anfänglichen Rechte jedes Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibers zur Verwendung internationaler Gutschriften für den Zeitraum 2008-2020 sowie die Angaben gemäß Anhang XII enthält.
2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften mit der Richtlinie 2003/87/EG und den gemäß Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie erlassenen Maßnahmen in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt die Kommission die Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine überarbeitete Tabelle innerhalb von einem Monat.
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften, einschließlich der Verwendungsrechte neuer Marktteilnehmer mit. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die entsprechenden Änderungen an der im EUTL geführten Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen an der Tabelle mit der Richtlinie 2003/87/EG und den gemäß Artikel 11a Absatz 8 der Richtlinie erlassenen Maßnahmen in Einklang stehen. Im gegenteiligen Fall lehnt die Kommission die Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem betreffenden Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.
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