Artikel 60 VO (EU) 2013/389
Verwendung internationaler Gutschriften durch Tausch gegen Zertifikate
1. Ein Anlagenbetreiber kann beantragen, eine internationale Gutschrift bis 31. März 2015 gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und bis 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie gegen ein allgemeines Zertifikat zu tauschen. Er schlägt entsprechend eine Übertragung von internationalen Gutschriften aus dem jeweiligen Anlagenbetreiberkonto auf das EU-Konto für internationale Gutschriften für Anlagenbetreiber im Unionsregister vor.
Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beantragen, eine internationale Gutschrift bis 31. März 2015 gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und bis 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 4 der genannten Richtlinie gegen ein Luftverkehrszertifikat zu tauschen. Er schlägt entsprechend eine Übertragung von internationalen Gutschriften aus dem jeweiligen Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Konto für internationale Gutschriften für Luftfahrzeugbetreiber im Unionsregister vor.
2. Der Zentralverwalter trägt auf Antrag dafür Sorge, dass das Unionsregister internationale Gutschriften auf das EU-Konto für internationale Gutschriften überträgt, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
- a)
- Die Übertragung ist aufgrund des Status des Auftraggeberkontos zulässig;
- b)
- die relevante Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften wurde im EUTL erfasst, und der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber hat einen Eintrag in der Tabelle gemäß Artikel 59;
- c)
- die Anzahl der Einheiten, deren Übertragung vorgeschlagen wird, überschreitet nicht die Zahl der verbleibenden Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß Artikel 61;
- d)
- alle Einheiten, deren Übertragung vorgeschlagen wird, können gemäß den Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 58 dieser Verordnung und etwaigen gemäß Artikel 11a Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Maßnahmen verwendet werden.
3. Nach Abschluss der Übertragung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister im EU-Konto für den Tausch von Gutschriften für Anlagenbetreiber eine entsprechende Zahl von allgemeinen Zertifikaten generiert und im Namen der jeweils zuständigen Behörde eine entsprechende Zahl von allgemeinen Zertifikaten auf das Anlagenbetreiberkonto überträgt, von dem die Übertragung initiiert wurde.
Nach Abschluss der Übertragung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister im EU-Konto für den Tausch von Gutschriften für Luftfahrzeugbetreiber eine entsprechende Zahl von Luftverkehrszertifikaten generiert und im Namen der jeweils zuständigen Behörde eine entsprechende Zahl von Luftverkehrszertifikaten auf das Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, von dem die Übertragung initiiert wurde.
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