Artikel 61 VO (EU) 2013/389

Berechnung der verbleibenden Verwendungsrechte für internationale Gutschriften

1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch für jeden Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber die verbleibenden Verwendungsrechte für internationale Gutschriften berechnet, indem von den gemäß Artikel 59 angegebenen gesamten anfänglichen Verwendungsrechten für internationale Gutschriften Folgendes abgezogen wird:

a)
die Summe aller CER und ERU, die von einem Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 geänderten Fassung abgegeben wurden;
b)
die Summe aller CER und ERU, die gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung auf das EU-Konto für internationale Gutschriften übertragen wurden.

2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Zahl der verbleibenden Verwendungsrechte für Gutschriften berichtigt, um Rückgängigmachungen gemäß Artikel 70 zu berücksichtigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.