Artikel 62 VO (EU) 2013/389

Erfassung von Auktionstabellen im EUTL

1. Innerhalb eines Monats nach der Festlegung und Veröffentlichung eines Auktionskalenders gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 bzw. Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 übermittelt die betreffende Auktionsplattform der Kommission die entsprechende Auktionstabelle. Die Auktionsplattform übermittelt ab 2012 für jedes Kalenderjahr jeweils zwei Auktionstabellen (eine für die Versteigerung von allgemeinen Zertifikaten und eine für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten) und trägt dafür Sorge, dass die Auktionstabellen die Angaben gemäß Anhang XIII enthalten.

2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Auktionstabelle innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies der betreffenden Auktionsplattform unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit. Die Auktionsplattform übermittelt der Kommission eine überarbeitete Auktionstabelle innerhalb von drei Monaten.

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