Artikel 63 VO (EU) 2013/389

Änderungen der Auktionstabellen

1. Die betreffende Auktionsplattform teilt der Kommission unverzüglich jede erforderliche Änderung der Auktionstabelle mit.

2. Die Kommission weist den Zentralverwalter an, die überarbeitete Auktionstabelle im EUTL zu erfassen, wenn sie der Auffassung ist, dass die überarbeitete Auktionstabelle mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Einklang steht. Im gegenteiligen Fall lehnt sie die Änderungen innerhalb eine angemessenen Frist ab und teilt dies der betreffenden Auktionsplattform unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die für die Annahme der nächsten Vorlage erfüllt sein müssen, unverzüglich mit.

3. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Übertragung von in einer Auktionstabelle angegebenen Zertifikaten auszusetzen, wenn sie erfährt, dass die Auktionsplattform eine notwendige Änderung der Auktionstabelle nicht mitgeteilt hat.

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