Artikel 64 VO (EU) 2013/389
Versteigerung von Zertifikaten
1. Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ernannten Auktionators allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto und/oder Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate entsprechend den Auktionstabellen auf das relevante Lieferkonto für versteigerte Zertifikate zu übertragen. Für Zertifikate, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Versteigerung generiert werden, weist die Kommission den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des betreffenden Auktionators Zertifikate entsprechend den Auktionstabellen von dem Konto, in dem die Zertifikate generiert wurden, auf das Konto zu übertragen, das für die Auslieferung versteigerter Zertifikate eingerichtet wurde. Die Übermittlung der Auktionstabelle gemäß Artikel 62 gilt als Antrag.
2. Der Inhaber des betreffenden Lieferkontos für versteigerte Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.
3. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 kann der Bevollmächtigte eines Lieferkontos für versteigerte Zertifikate verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Lieferkonto für versteigerte Zertifikate auf das EU-Auktionskonto zu übertragen.
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