Artikel 65 VO (EU) 2013/389
Von Besitzkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten
1. Vorbehaltlich von Absatz 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag des Inhabers eines Besitzkontos dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder Empfängerkontos verhindert.
2. Von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Personenkonten können Zertifikate oder Kyoto-Einheiten nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 26 erstellten auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers steht, mit Ausnahme folgender Vorgänge:
- (a)
- Tausch von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 60,
- (b)
- Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 67,
- (c)
- Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 68,
- (d)
- Löschung von Kyoto-Einheiten gemäß Artikel 69.
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