Artikel 65 VO (EU) 2013/389

Von Besitzkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

1. Vorbehaltlich von Absatz 2 trägt der Zentralverwalter auf Antrag des Inhabers eines Besitzkontos dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein anderes Konto ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeber- oder Empfängerkontos verhindert.

2. Von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Personenkonten können Zertifikate oder Kyoto-Einheiten nur auf ein Konto übertragen werden, das auf der gemäß Artikel 26 erstellten auf der Liste der Vertrauenskonten des Kontoinhabers steht, mit Ausnahme folgender Vorgänge:

(a)
Tausch von internationalen Gutschriften gemäß Artikel 60,
(b)
Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 67,
(c)
Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 68,
(d)
Löschung von Kyoto-Einheiten gemäß Artikel 69.

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