Artikel 66 VO (EU) 2013/389

Von Händlerkonten initiierte Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

Auf Antrag des Inhabers eines Händlerkontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister Übertragungen von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten auf ein Besitz- oder Händlerkonto im Unionsregister ausführt, es sei denn, eine derartige Übertragung wird durch den Status des Auftraggeberkontos verhindert.

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