Artikel 67 VO (EU) 2013/389

Abgabe von Zertifikaten

1. Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber geben Zertifikate ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

(a)
eine bestimmte Anzahl Zertifikate, die zur Verpflichtungserfüllung im selben Handelszeitraum generiert wurden, von dem betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das EU-Löschungskonto für Zertifikate zu übertragen;
(b)
die Anzahl und den Typ der übertragenen Zertifikate als für die im laufenden Verpflichtungszeitraum entstandenen Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers abgegeben zu erfassen.

2. Luftverkehrszertifikate können nur von Luftfahrzeugbetreibern abgegeben werden.

3. Ein einmal abgegebenes Zertifikat kann nicht erneut abgegeben werden.

4. Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 41 Absatz 4 dürfen nicht abgegeben werden.

5. Ist ein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels für Einheiten, die im Rahmen des mit dem EU-EHS verknüpften Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen vergeben werden.

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