Artikel 69 VO (EU) 2013/389

Löschung von Kyoto-Einheiten

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten löscht, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl von Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto des KP-Registers des Kontoverwalters oder auf das Löschungskonto des Unionsregisters übertragen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.