Artikel 69 VO (EU) 2013/389
Löschung von Kyoto-Einheiten
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten löscht, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl von Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto des KP-Registers des Kontoverwalters oder auf das Löschungskonto des Unionsregisters übertragen werden.
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