Artikel 70 VO (EU) 2013/389

Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden

1. Haben ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde.

2. Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)
Abgabe von Zertifikaten;
b)
Löschung von Zertifikaten;
c)
Tausch von internationalen Gutschriften.

3. Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

4. Hat ein nationaler Verwalter versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 5 veranlasst, so kann er dem Zentralverwalter in einem schriftlichen Antrag vorschlagen, die abgeschlossene Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion versehentlich oder irrtümlicherweise veranlasst wurde.

5. Nationale Verwalter können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)
Zuteilung allgemeiner Zertifikate;
b)
Zuteilung von Luftverkehrszertifikaten.

6. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Vorschlag für die Rückgängigmachung gemäß den Absätzen 1 und 4 akzeptiert, die Einheiten, die rückübertragen werden sollen, blockiert und den Vorschlag an den Zentralverwalter weiterleitet, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)
Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion zur Abgabe oder Löschung von Zertifikaten liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 zurück;
b)
kein Anlagenbetreiber würde aufgrund der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht für ein vorangegangenes Jahr nicht nachkommen;
c)
auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;
d)
die rückgängig zu machende Zuteilung von allgemeinen Zertifikaten erfolgte nach dem Ablaufdatum der Emissionsgenehmigung der Anlage.

7. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die Rückgängigmachung mit Einheiten desselben Einheitentyps abschließt, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

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