Artikel 73a VO (EU) 2013/389
Übertragung von innerhalb des EU-EHS ausgetauschten CER und ERU
1. Der Zentralverwalter informiert die nationalen Verwalter über die Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet werden, übertragen wurden. Der Zentralverwalter rechnet dieser Zahl im Verhältnis zu den zahlenmäßigen Begrenzungen der jeweiligen Mitgliedstaaten für den Übertrag von CER und ERU aus dem ersten in den zweiten Verpflichtungszeitraum einen Teil der Anzahl CER und ERU zu, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und gemäß Artikel 60 von Betreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register im ersten Verpflichtungszeitraum verwaltet wurden, übertragen wurden.
2. Vor Ablauf des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 überträgt der Zentralverwalter von den EU-Konten für internationale Gutschriften eine Anzahl CER und ERU, die für den ersten Verpflichtungszeitraum gültig waren und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errechneten Gesamtzahl entsprechen, in die jeweiligen nationalen KP-Register.
3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL alle Transaktionen betreffend Einheiten, die gemäß Absatz 1 übertragen wurden, verhindert, mit Ausnahme
- a)
- der Löschung von Einheiten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
- b)
- der Ausbuchung von Einheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
- c)
- des Übertrags von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013;
- d)
- der Übertragung von Einheiten innerhalb ein und desselben KP-Registers.
4. Unmittelbar nach der Übertragung gemäß Absatz 2 überträgt jeder nationale Verwalter eine Anzahl AAU auf das relevante Konto der Vertragspartei im Unionsregister, die der Zahl der diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 zurückgegebenen Gutschriften entspricht.
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