Artikel 74 VO (EU) 2013/389

Generierung von AEA

1. Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter im EU-Gesamtkonto für AEA eine Anzahl AEA, die der Summe der gemäß den Beschlüssen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG jedem Mitgliedstaat für jedes Jahr des Erfüllungszeitraums zugewiesenen Emissionsmengen entspricht.

2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AEA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt.

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