Artikel 75 VO (EU) 2013/389
Einheiten der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge
AEA sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG gültig und können nur nach den in Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 derselben Entscheidung festgelegten Bedingungen übertragen werden.
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