Artikel 76 VO (EU) 2013/389

Übertragung von AEA auf die einzelnen LTE-Erfüllungskonten

Zu Beginn des Erfüllungszeitraums überträgt der Zentralverwalter vom EU-Gesamtkonto für AEA auf die jeweiligen LTE-Erfüllungskonten eine Anzahl AEA, die der gemäß den Beschlüssen aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG den einzelnen Mitgliedstaaten für die einzelnen Jahre des Erfüllungszeitraums zugewiesenen Emissionsmengen entspricht.

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