Artikel 77 VO (EU) 2013/389
Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten
1. Sobald für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die relevanten Treibhausgasemissionsdaten für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums vorliegen, erfasst der Zentralverwalter rechtzeitig für jeden Mitgliedstaat in dessen LTE-Erfüllungskonto die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der relevanten Treibhausgasemissionen für das betreffende Erfüllungsjahr.
2. Der Zentralverwalter erfasst zudem im EU-Gesamtkonto für AEA die Summe der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten und das betreffende Jahr.
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