Artikel 78 VO (EU) 2013/389

Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos

1. Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des betreffenden LTE-Erfüllungskontos berechnet, indem die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge von Treibhausgasemissionen im jeweiligen LTE-Erfüllungskonto von der Summe aller AEA im selben LTE-Erfüllungskonto abgezogen wird.

2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand jedes LTE-Erfüllungskontos anzeigt.

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