Artikel 79 VO (EU) 2013/389
Bestimmung des Erfüllungsstatus
1. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 77 und nach einem in den EU-Rechtsvorschriften für die Nutzung der Spielräume gemäß den Artikeln 3 und 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG festgelegten Zeitraum den Erfüllungsstatus für jedes LTE-Erfüllungskonto bestimmt, indem die Summe aller AEA, internationalen Gutschriften, tCER und lCER abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge von Treibhausgasemissionen im selben LTE-Erfüllungskonto berechnet wird.
2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Erfüllungsstatus für jedes LTE-Erfüllungskonto erfasst.
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