Artikel 80 VO (EU) 2013/389
Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der Entscheidung Nr. 406/2009/EG
1. Ist der gemäß Artikel 79 bestimmte Erfüllungsstatus negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die die zulässigen Emissionen überschreitende Menge von Treibhausgasemissionen, angegeben in Tonnen Kohlendioxidäquivalent und multipliziert mit dem Minderungsfaktor gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom LTE-Erfüllungskonto eines Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen LTE-Erfüllungskonto für das folgende Jahr überträgt.
2. Gleichzeitig sperrt der Zentralverwalter die LTE-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums.
3. Der Zentralverwalter schaltet den Status des LTE-Erfüllungskontos ab dem Jahr, für das der gemäß Artikel 79 bestimmte Erfüllungsstatus die Erfüllung anzeigt, für alle restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums von „gesperrt” auf „offen” .
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