Artikel 81 VO (EU) 2013/389
Verwendung von internationalen Gutschriften, tCER und lCER
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats internationale Gutschriften, tCER oder lCER auf das LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr überträgt. Eine solche Übertragung erfolgt nicht, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
- b)
- die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht erfüllt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.