Artikel 81 VO (EU) 2013/389

Verwendung von internationalen Gutschriften, tCER und lCER

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats internationale Gutschriften, tCER oder lCER auf das LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr überträgt. Eine solche Übertragung erfolgt nicht, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
b)
die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht erfüllt sind.

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