Artikel 82 VO (EU) 2013/389

Vorweginanspruchnahme von AEA (Carry forward)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEA aus seinem LTE-Erfüllungskonto für das folgende Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder
b)
die übertragene Menge 5 % der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009 zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge für das folgende Jahr bzw. – falls die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG eine höhere Vorweginanspruchnahme genehmigt hat – einen höheren Prozentsatz überschreitet.

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