Artikel 83 VO (EU) 2013/389

Übertragung von AEA auf Folgejahre (Carry over)

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEA vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen LTE-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird;
b)
die übertragene Menge den gemäß Artikel 78 berechneten positiven Kontostand überschreitet; oder
c)
der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

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