Artikel 83 VO (EU) 2013/389
Übertragung von AEA auf Folgejahre (Carry over)
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEA vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen LTE-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des LTE-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird;
- b)
- die übertragene Menge den gemäß Artikel 78 berechneten positiven Kontostand überschreitet; oder
- c)
- der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.