Artikel 84 VO (EU) 2013/389
Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Verwendungsrechten für Gutschriften auf Folgejahre (Carry over)
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats nicht in Anspruch genommene Verwendungsrechte für Gutschriften vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums ganz oder teilweise auf dessen LTE-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn sie vor der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr veranlasst wird.
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