Artikel 85 VO (EU) 2013/389

Übertragungen von bis zu 5 % der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge eines Mitgliedstaats

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEA vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
die übertragene Menge 5 % der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr oder die verbleibende verfügbare Menge überschreitet;
b)
der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein LTE-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt; oder
c)
der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

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