Artikel 86 VO (EU) 2013/389

Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des Erfüllungskontos

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEA von LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 78 eingereicht wird;
b)
die übertragene Menge den gemäß Artikel 78 berechneten positiven Kontostand überschreitet; oder
c)
der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

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