Artikel 86 VO (EU) 2013/389
Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des Erfüllungskontos
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEA von LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 78 eingereicht wird;
- b)
- die übertragene Menge den gemäß Artikel 78 berechneten positiven Kontostand überschreitet; oder
- c)
- der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
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