Artikel 87 VO (EU) 2013/389

Übertragung von bis zu 3 % der Verwendungsrechte für Gutschriften

Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats die Verwendungsrechte für Gutschriften vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr ganz oder teilweise auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn

a)
der Antrag des Mitgliedstaats vor der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird;
b)
die übertragene Menge die zulässige Menge eines Mitgliedstaats in Höhe von 3 % gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG abzüglich der Summe von internationalen Gutschriften, tCER oder lCER, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto verbucht sind, überschreitet; oder
c)
der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.