Artikel 87 VO (EU) 2013/389
Übertragung von bis zu 3 % der Verwendungsrechte für Gutschriften
Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats die Verwendungsrechte für Gutschriften vom LTE-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr ganz oder teilweise auf das LTE-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn
- a)
- der Antrag des Mitgliedstaats vor der Bestimmung des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird;
- b)
- die übertragene Menge die zulässige Menge eines Mitgliedstaats in Höhe von 3 % gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG abzüglich der Summe von internationalen Gutschriften, tCER oder lCER, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 dieser Verordnung im LTE-Erfüllungskonto verbucht sind, überschreitet; oder
- c)
- der Status des die Übertragung initiierenden LTE-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.