Artikel 88 VO (EU) 2013/389

Anpassungen

1. Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder anderen Änderungen der in Artikel 74 dieser Verordnung genannten Summe, die zu einer Erhöhung der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, generiert der Zentralverwalter die entsprechende Zahl von AEA im EU-Gesamtkonto für AEA und überträgt sie auf das jeweilige LTE-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats.

2. Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG oder anderen Änderungen der in Artikel 74 dieser Verordnung genannten Summe, die zu einer Verringerung der zugewiesenen jährlichen Emissionsmenge eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, überträgt der Zentralverwalter die entsprechende Zahl von AEA vom jeweiligen LTE-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats auf das LTE-Löschungskonto.

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