Artikel 89 VO (EU) 2013/389
Ersetzung von tCER und lCER
1. Muss eine noch im Unionsregister verbuchte tCER oder lCER ersetzt werden, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG die Übertragung einer Kyoto-Einheit von seinem KP-Register auf das Besitzkonto der betreffenden Vertragspartei im Unionsregister.
2. Abgelaufene lCER werden bei der Bestimmung des Erfüllungsstatus gemäß Artikel 79 nicht berücksichtigt.
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