Artikel 90 VO (EU) 2013/389

Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen

1. Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 38, 39, 65 und 66.

2. Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die LTE-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen findet Artikel 70 Absätze 4, 6 und 7 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.