Artikel 90 VO (EU) 2013/389
Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen
1. Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 38, 39, 65 und 66.
2. Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die LTE-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen findet Artikel 70 Absätze 4, 6 und 7 Anwendung.
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