Artikel 91 VO (EU) 2013/389

Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit des Unionsregisters und des EUTL

1. Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)
das Unionsregister Kontobevollmächtigten und nationalen Verwaltern 24 Stunden täglich und sieben Tage pro Woche zugänglich ist;
b)
die Kommunikationsverbindungen gemäß Artikel 7 zwischen dem Unionsregister, dem EUTL und dem ITL 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche bestehen;
c)
die für den Fall eines Ausfalls der Primärhard- und -software erforderliche Sicherungshard- und -software zur Verfügung steht;
d)
das Unionsregister und das EUTL auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antworten.

2. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister und das EUTL über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügen.

3. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Ausfälle des Unionsregisters und des EUTL auf ein Minimum reduziert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.