Artikel 92 VO (EU) 2013/389

Helpdesks

1. Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.

2. Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit sie die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.

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