Artikel 92 VO (EU) 2013/389
Helpdesks
1. Die nationalen Verwalter gewähren den Inhabern der von ihnen verwalteten Konten im Unionsregister sowie den Kontobevollmächtigten über nationale Helpdesks Hilfe und Unterstützung.
2. Der Zentralverwalter unterstützt die nationalen Verwalter über ein zentrales Helpdesk, damit sie die Unterstützung gemäß Absatz 1 leisten können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.