Artikel 93 VO (EU) 2013/389
Authentifizierung des Unionsregisters und der nationalen KP-Register
1. Die Identität des Unionsregisters wird vom EUTL unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 authentifiziert.
2. Die Mitgliedstaaten und die Union verwenden für die Authentifizierung ihrer KP-Register gegenüber dem ITL zwecks Herstellung der in Artikel 7 genannten Kommunikationsverbindung die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem benannten Stelle ausgestellten digitalen Zertifikate.
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