Artikel 94 VO (EU) 2013/389

Zugang zu Konten im Unionsregister

1. Kontobevollmächtigte haben über den gesicherten Bereich des Unionsregisters Zugang zu ihren Konten im Unionsregister. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Website des Unionsregisters über das Internet zugänglich ist. Die Website des Unionsregisters muss in allen Sprachen der Europäischen Union angelegt sein.

2. Nach Eröffnung eines Kontos für eine Plattform gemäß Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 stellt der Zentralverwalter die Konnektivität zwischen der Plattform und dem Unionsregister her. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass Konten im Unionsregister, die über externe Handelsplattformen gemäß Artikel 21 Absatz 4 zugänglich sind und bei denen ein Kontobevollmächtigter auch Kontobevollmächtigter eines Kontos einer externen Handelsplattform ist, für die vom Inhaber dieses Kontos einer externen Handelsplattform betriebene externe Handelsplattform zugänglich sind.

3. Kommunikationen zwischen Kontobevollmächtigten oder Plattformen und dem gesicherten Bereich des Unionsregisters werden unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 105 verschlüsselt.

4. Der Zentralverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Website des Unionsregisters haben.

5. Ist die Sicherheit der Authentifizierungsdaten eines Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten kompromittiert, so sperrt der Kontobevollmächtigte oder der zusätzliche Kontobevollmächtigte unverzüglich den Zugang zu dem betreffenden Konto, teilt dies dem Kontoverwalter unverzüglich mit und beantragt Ersetzung.

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