Artikel 96 VO (EU) 2013/389
Sperrung des Zugangs aufgrund eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften oder aufgrund eines Sicherheitsrisikos
1. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zum Unionsregister oder zum EUTL oder Bereichen davon zu sperren, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften des Unionsregisters oder des EUTL vorliegt oder ein ernst zu nehmendes Sicherheitsrisiko in Bezug auf das Unionsregister oder das EUTL besteht, der bzw. das die Integrität des Registrierungssystems einschließlich der Sicherungshard- und -software gemäß Artikel 91 gefährdet.
2. Bei Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder im Falle eines Sicherheitsrisikos, der bzw. das zur Zugangssperre führen kann, benachrichtigt der nationale Verwalter, der den Verstoß bzw. das Risiko feststellt, den Zentralverwalter umgehend über eine etwaige Gefährdung anderer Bereiche des Unionsregisters. Der Zentralverwalter benachrichtigt alle anderen nationalen Verwalter.
3. Wird sich ein nationaler Verwalter einer Situation bewusst, die die Totalsperre des Zugangs zu sämtlichen von ihm gemäß dieser Verordnung verwalteten Konten erfordert, so benachrichtigt er den Zentralverwalter und die Kontoinhaber soweit praktisch möglich im Voraus über die Zugangsperre. Der Zentralverwalter benachrichtigt alsdann so bald wie möglich alle anderen nationalen Verwalter.
4. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 muss Angaben über die voraussichtliche Dauer der Zugangssperre enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des EUTL deutlich sichtbar angezeigt sein.
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