Artikel 97 VO (EU) 2013/389
Sperre des Zugangs zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten bei Verdacht auf betrügerische Transaktionen
1. Ein nationaler Verwalter oder ein im Auftrag der zuständigen Behörde handelnder nationaler Verwalter kann den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten in dem von ihm verwalteten Bereich des Unionsregisters sperren, und zwar
- a)
- für die Dauer von maximal vier Wochen, wenn er vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden, oder
- b)
- auf der Grundlage und nach Maßgabe einzelstaatlicher Vorschriften, mit denen ein berechtigtes Ziel verfolgt wird.
2. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, den Zugang zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten im Unionsregister oder im EUTL für die Dauer von maximal vier Wochen zu sperren, wenn sie vermutet, dass die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten für eine betrügerische Transaktion, zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zu Korruptionszwecken oder für eine andere schwere Straftat verwendet wurden.
3. Der nationale Verwalter oder die Kommission benachrichtigen die zuständige Durchsetzungsbehörde unverzüglich über die Zugangssperre.
4. Eine zuständige nationale Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters kann den Verwalter auch auf der Grundlage und nach Maßgabe geltender einzelstaatlicher Vorschriften anweisen, den Zugang zu sperren.
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