Artikel 98 VO (EU) 2013/389

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Benachrichtigung im Falle von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schweren Straftaten

1. Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit den betreffenden zuständigen Behörden zusammen, um angemessene und geeignete Verfahren zur Verhinderung und Verhütung von Tätigkeiten festzulegen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

2. Der nationale Verwalter sowie die ihm unterstehenden Geschäftsführer und Mitarbeiter arbeiten uneingeschränkt mit der zentralen Meldestelle (Financial Intelligence Unit, FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend

a)
und auf eigene Initiative die zentrale Meldestelle informieren, wenn sie wissen, vermuten oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder schwere Straftaten erfolgten oder versucht wurden;
b)
der zentralen Meldestelle auf Verlangen nach den geltenden Verfahrensvorschriften alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

3. Die Informationen gemäß Absatz 2 werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats des nationalen Verwalters weitergeleitet. Mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Strategien und Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel weiterzuleiten.

4. Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters trägt dafür Sorge, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 26 bis 29, Artikel 32 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für den nationalen Verwalter gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.