Artikel 99 VO (EU) 2013/389
Aussetzung von Vorgängen
1. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einiger oder aller vom Unionsregister ausgehenden Vorgänge durch das EUTL vorübergehend auszusetzen, wenn das Register nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung geführt und gewartet wird. Sie benachrichtigt umgehend die jeweiligen nationalen Verwalter.
2. Der Zentralverwalter kann die Initiierung oder Bestätigung einiger oder aller Vorgänge im Unionsregister vorübergehend aussetzen, damit letzteres planmäßig oder in Notfällen gewartet werden kann.
3. Ein nationaler Verwalter kann bei der Kommission beantragen, dass gemäß Absatz 1 ausgesetzte Vorgänge wieder neu gestartet werden, wenn er der Auffassung ist, dass die Probleme, die zur Aussetzung geführt haben, behoben sind. Trifft dies zu, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffenden Vorgänge neuzustarten. Im gegenteiligen Fall lehnt sie den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist ab und teilt dies dem nationalen Verwalter unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe und der Kriterien, die bei einem späteren Antrag erfüllt sein müssen, mit.
4. Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung der einschlägigen EHS-Vorgänge durch das EUTL ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend auszusetzen, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 4 und Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a umgesetzt worden sind.
5. Die Kommission kann — auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ( „EUV” ) seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten — den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.