Artikel 99a VO (EU) 2013/389

Aussetzung von Verknüpfungsabkommen

Bei Aussetzung oder Kündigung eines Abkommens gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG trifft der Zentralverwalter die Maßnahmen im Einklang mit dem Abkommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.