ANHANG VII VO (EU) 2013/389

Für die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos zu übermittelnde Angaben (Artikel 17)

1.
Die Informationen gemäß Tabelle III-I in Anhang III und Tabelle VII-I in Anhang VII.
2.
Im Rahmen der gemäß Tabelle III-I mitzuteilenden Daten ist als Kontoinhaber der Luftfahrzeugbetreiber angegeben. Der für den Kontoinhaber angegebene Name muss mit dem Namen im Monitoringkonzept übereinstimmen. Ist der Name im Monitoringkonzept überholt, so ist der Name im Handelsregister oder der von Eurocontrol verwendete Namen zu verwenden.

Tabelle VII-I

Angaben über Luftfahrzeugbetreiberkonten

A B C D E F
Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt?
1 Luftfahrzeugbetreiber-Kennung (vom Unionsregister vergeben) O Wahlfrei Nein Ja
2 Individueller Code gemäß der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission O Wahlfrei Ja Ja Ja
3 Rufzeichen (ICAO-Kennung) F Wahlfrei Ja Ja Ja
4 Kennung des Monitoringkonzepts O Wahlfrei Ja Ja Ja
5 Monitoringkonzept – Anlaufjahr O Wahlfrei Nein Ja
6 Monitoringkonzept - Ablaufjahr F Wahlfrei Ja Ja Ja

3.
Das Rufzeichen entspricht der ICAO-Kennung (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) in Feld 7 des Flugplans oder, falls nicht verfügbar, dem Zulassungskennzeichen des Luftfahrzeugs.

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