ANHANG VIII VO (EU) 2013/389
Dem Kontoverwalter mitzuteilende Angaben über Kontobevollmächtigte und zusätzliche Kontobevollmächtigte (Artikel 24)
- 1.
-
Die Informationen gemäß Tabelle VIII-I in Anhang VIII.
Tabelle VIII-I
Angaben über Kontobevollmächtigte
A B C D E F Nr. Kontoangabe Obligatorisch oder fakultativ? Art der Angabe Aktualisierbar? Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich Im öffentlichen Teil der EUTL-Website angezeigt? 1 Personen-Kennung O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 2 Art der Vollmacht O Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein 3 Vorname O Wahlfrei Ja Ja Nein 4 Nachname O Wahlfrei Ja Ja Nein 5 Title F Wahlfrei Ja Nein Nein 6 Funktion F Wahlfrei Ja Nein Nein Unternehmen F Wahlfrei Ja Nein Nein Firmenabteilung F Wahlfrei Ja Nein Nein 7 Staat O Vorgegeben Nein Entfällt Nein 8 Region oder Bundesland F Wahlfrei Ja Ja Nein 9 Stadt O Wahlfrei Ja Ja Nein 10 Postleitzahl O Wahlfrei Ja Ja Nein 11 Anschrift Zeile 1: O Wahlfrei Ja Ja Nein 12 Anschrift Zeile 2: F Wahlfrei Ja Ja Nein 13 Telefon 1 O Wahlfrei Ja Nein Nein 14 Mobiltelefon O Wahlfrei Ja Ja Nein 15 E-Mail-Anschrift O Wahlfrei Ja Ja Nein 16 Geburtsdatum O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 17 Geburtsort O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 18 Geburtsland O Wahlfrei Nein Entfällt Nein 19 Art des Ausweisdokuments O Wahlmöglichkeiten Ja Ja Nein 20 Nummer des Ausweisdokuments O Wahlfrei Ja Ja Nein 21 Ausweisdokument gültig bis F Wahlfrei Ja Ja Nein 22 Bevorzugte Sprache F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein 23 Geheimhaltungsgrad F Wahlmöglichkeiten Ja Nein Nein 24 Rechte zusätzlicher Kontobevollmächtigter O Mehrfachwahl Ja Ja Nein
- 2.
- Eine unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zum Kontobevollmächtigten oder zusätzlichen Kontobevollmächtigten ernennen will und in der der Kontoinhaber bestätigt, dass der Kontobevollmächtigte bzw. dass der zusätzliche Kontobevollmächtigte berechtigt ist, im Namen des Kontoinhabers Transaktionen zu genehmigen, und die Grenzen dieser Berechtigung bestimmt.
- 3.
-
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
- b)
- Pass.
- 4.
-
Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz der benannten Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- b)
- jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- c)
- sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, auf denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz ersichtlich ist: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
- d)
- jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
- 5.
- Polizeiliches Führungszeugnis der benannten Person.
- 6.
- Eine Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
- 7.
- Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom nationalen Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
- 8.
- Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.
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